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Servicebedingungen der STILL AG (nachfolgend STILL genannt)

1. Allgemeines

1.1.Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen von STILL und geben die Vereinbarungen vollständig wieder. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Kundenseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen, abweichende kaufmännische Bestätigungsschreiben etc. werden nur Vertragsinhalt, wenn STILL dies schriftlich bestätigt.

1.2 Sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen und Offerten von STILL sind lediglich unverbindliche Einladungen zum Vertragsabschluss. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von STILL, dass STILL die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Elektronische Signaturen mit Zertifikat werden von den Vertragsparteien als rechtsverbindlich anerkannt.

2. Geltungsbereich

2.1. Diese Bedingungen sind für die Übernahme von Instandhaltung-, Reparatur- und Änderungsarbeiten sowie für Wiederinbetriebnahmen (nachstehend «Servicearbeiten» genannt) anwendbar.

3. Inspektion

3.1. Wird dieser Vertrag für Objekte ausgestellt, bei welcher die Gewährleistung bereits abgelaufen ist, so müssen die Objekte zuerst von STILL inspiziert werden, bevor der Vertrag angenommen wird. Wird bei dieser Inspektion Bedarf an Ersatzteilen und / oder Servicearbeiten offensichtlich, so müssen diese ausgeführt oder vom Kunden bestellt und von STILL bestätigt werden, bevor der Vertrag als gültig angesehen wird.

4. Leistungsumfang

4.1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von STILL unter Vorbehalt von besonders angeordneten Leistungen (Regie). Für diese ist der Arbeitsrapport des Servicepersonals massgebend.

5. Rechte und Pflichten des Kunden

5.1. Bei Ausführung der Servicearbeiten beim Kunden ist dem Personal von STILL die Benutzung geeigneter Räumlichkeiten zu ermöglichen. Der Kunde stellt STILL bei Bedarf sein Personal, Hebezeuge oder andere vorhandene Arbeitsgeräte kostenlos zur Verfügung.

5.2. Ersatzteile werden ausschliesslich vom STILL Servicepersonal beschafft.

5.3. Der Kunde wird STILL ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn, oder andere zu nehmen ist oder einschlägige Vorschriften zu beachten sind.

5.4. Der Kunde führt Pflege-, Reinigungs- und Servicearbeiten gemäss der Betriebsanleitung durch.

6. Rechte und Pflichten von STILL

6.1. STILL verpflichtet sich, die Servicearbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen, wobei diese in diesen Bedingungen ebenfalls als STILL bezeichnet werden.

6.2. Der Servicegegenstand wird von STILL zur Feststellung des Material- und Arbeitsaufwandes untersucht. Stellt sich dabei heraus, dass über den vereinbarten Umfang der Servicearbeiten hinausgehende Mehrleistungen notwendig sind, werden sie im Einverständnis mit dem Kunden mitausgeführt und entsprechend verrechnet.

6.3. Die Servicearbeiten werden von STILL nach ihrer Wahl beim Kunden oder im Werk von STILL ausgeführt.

6.4. STILL ist berechtigt, Servicearbeiten abzulehnen oder einzustellen, wenn die Sicherheit des Personals nicht gewährleistet ist oder der Kunde seine Pflichten nicht erfüllt.

6.5. STILL informiert den Kunden über die ausgeführten Servicearbeiten; dies kann mündlich durch STILL nach Abschluss der Arbeiten oder auf Wunsch des Kunden in schriftlicher Form erfolgen. Zur Berichterstattung stellt der Kunde STILL die Arbeitszeit zur Verfügung.

7. Abmahnung

Der Inspektionsbefund sowie mündlich oder schriftlich geäusserte Aussagen von STILL gegenüber dem Kunden oder dessen Vertreter betreffend Zustand, Einsatz, Sicherheit und Brauchbarkeit des Servicegegenstandes, sowie in gleicher Form geäusserte Bedenken gegen Anordnungen, Weisungen oder Massnahmen des Kunden oder gegen andere tatsächliche Verhältnisse gelten als Abmahnung und befreien STILL vorbehaltlos und vollständig von Gewährleistung und Haftpflicht.

8. Ausführungsfrist

8.1. Alle Angaben über die Ausführungsfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

8.2. Die Vereinbarung einer verbindlichen Ausführungsfrist muss schriftlich erfolgen. Sie setzt voraus, dass der Umfang der Servicearbeiten feststeht.

8.3. Eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist wird angemessen verlängert:

  • wenn die Angaben, die STILL für die Ausführung der Servicearbeiten benötigt, ihr nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert oder
  • wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt, insbesondere die Obliegenheiten gemäss Ziff. 5 oder die Zahlungspflichten gemäss Ziff. 10 und 11 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäss erfüllt, oder
  • bei Umständen, die STILL nicht zu vertreten hat, beispielsweise wenn Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr oder Sabotage drohen oder eingetreten sind sowie bei Arbeitskonflikten, Ausfall von wesentlichem Personal, Unfällen, Krankheiten, verspäteten oder fehlerhaften Zulieferungen der nötigen Materialien und Ersatzteile, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden oder staatlichen Organen, unvorhersehbaren Transporthindernissen, Brand, Explosion, Naturereignissen.


8.4. Wird eine verbindlich vereinbarte Ausführungsfrist aus Gründen nicht eingehalten, die allein STILL zu vertreten hat, kann der Kunde, soweit ihm dadurch nachweislich ein Schaden entstanden ist, eine Verzugsentschädigung von 0,5% pro vollendete Woche bis maximal 5% verlangen. Der Prozentsatz der Entschädigung berechnet sich vom Preis des Angebots von STILL für die Arbeiten am Fahrzeug, das wegen des Verzugs nicht rechtzeitig in Betrieb genommen werden kann. Weitere Ansprüche und Rechte aus welchem Rechtsgrund auch immer wegen Verzugs, insbesondere Rechte auf Wandelung, Minderung oder auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

8.5. Eine Ausführungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn zwar Teile fehlen oder Nacharbeiten erforderlich sind, der bestimmungsgemässe Betrieb aber wieder ermöglicht bzw. nicht beeinträchtigt wird.

9. Abnahme

9.1. Der Kunde ist verpflichtet, nach den Servicearbeiten zusammen mit STILL die Maschine auf ihre volle Funktionsfähigkeit zu prüfen (Abnahmeprotokoll).

10. Preisansätze und Nebenkosten

10.1. Alle Preise verstehen sich ohne MWST. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Servicearbeiten nach Zeit- und Materialaufwand aufgrund der Ansätze von STILL verrechnet. Dies gilt auch für im Zusammenhang mit der Bestellung auszuarbeitende technische Unterlagen, Inspektionsberichte, Expertisen, Auswertung von Messungen und Prüfungen. Zum Materialaufwand gehören auch die Kosten für die Benützung von Spezialwerkzeugen und Ausrüstungen sowie Verbrauchs- und Kleinmaterial. Reisezeiten sowie eine angemessene auftragsbedingte Vorbereitungs- sowie Abwicklungszeit nach der Reise gelten als Arbeitszeit.

10.2. STILL behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt der Kalkulation der Service-Leistung und dem Zeitpunkt der Service-Leistung die Kosten ändern. Die Preisanpassung erfolgt für Material gemäss dem German Producer Price Index des deutschen statistischen Bundesamts und für Dienstleistungen gemäss dem Lohnindex des Schweizerischen Bundesamts für Statistik.

10.3. Der Kunde bescheinigt den erbrachten Aufwand durch Unterzeichnung der entsprechenden Rapporte. Erteilt der Kunde die Bescheinigung grundlos nicht oder nicht rechtzeitig, so gelten die Aufzeichnungen des Personals von STILL als Abrechnungsgrundlage.

10.4. Reisekosten, Transportkosten und Hotelspesen sowie Aufenthaltskosten (Deplacement) und Nebenkosten können dem Kunden zusätzlich nach effektiven Kosten verrechnet werden.

10.5. Dem Kunden wird vor Beginn der Servicearbeiten der Inspektionsbefund mitgeteilt. Für Angaben über die Höhe der zu erwartenden Kosten übernimmt STILL keine Gewähr. Verzichtet der Kunde aufgrund des Inspektionsbefundes auf die Ausführung der Servicearbeiten, werden ihm die Kosten der Inspektion sowie des Auseinander- und Zusammenbaus verrechnet.

10.6. Transporte, Demontage und Installation erfolgen auf Rechnung des Kunden.

10.7. Einsatzzeiten und Zuschläge
Für Arbeits- und Reisezeiten ausserhalb der normalen Arbeitszeiten werden auf dem Basis-Stundensatz Zuschläge erhoben.

• Werktags von 18.00 – 20.00 Uhr + 25 %
• Nachtzuschlag von 20.00 – 06.00 Uhr + 50 %
• Samstag + 50 %
• Sonn- und gesetzliche Feiertage + 100 %
Eine Kumulation der Zuschläge ist möglich.

11. Zahlungsbedingungen

11.1. Alle STILL geschuldeten Beträge sind vom Kunden innert 30 Tagen nach Fakturadatum zu bezahlen.

11.2. Die Zahlungen sind STILL vom Kunden ohne irgendwelche Abzüge (Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren usw.) zu leisten.

11.3. Öffentliche Abgaben und Gebühren und dergleichen, die STILL im Zusammenhang mit dem Vertrag oder mit den Servicearbeiten zu entrichten hat, gehen zulasten des Kunden.

11.4. Der Kunde darf Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von STILL nicht anerkannten Gegenforderungen weder zurückhalten noch kürzen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Servicearbeiten aus Gründen, die STILL nicht zu vertreten hat, verzögert oder unmöglich werden.

11.5. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte ohne besondere Mahnung Verzugszinsen berechnet zu einem Zinssatz von 7% p.a. STILL ist berechtigt, dem Kunden folgende Mahngebühren zu verrechnen, wobei STILL in Bezug auf die Zahl und den Zeitpunkt von Mahnungen frei bleibt:
 

  • 1. Mahnung: kostenfrei
  • 2. Mahnung: 30 CHF
  • 3. Mahnung: 60 CHF
  • Letzte Mahnung: 60 CHF


12. Eigentum, Gefahrtragung und Versicherung

12.1. Mangels gegenteiliger Vereinbarungen bleiben ersetzte Teile im Eigentum des Kunden.

12.2. Der Kunde trägt die Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes des zu bearbeitenden Gegenstands oder eines Teils davon während der Ausführung der Arbeiten (auch wenn diese in den Werken von STILL erfolgen) oder während eines nötig gewordenen Transportes oder einer Lagerung.

12.3. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Kunden.

13. Entsorgung

13.1. Eine eventuelle umweltgerechte Entsorgung der ersetzten Teile oder der beim Service anfallenden Verbrauchsmaterialien (Öle, Gase, Staub etc.) ist Sache des Kunden.

14. Gewährleistung, Haftung für Mängel

14.1. STILL leistet für die Dauer von 3 Monaten oder 250 Betriebsstunden (was früher eintritt) nach Beendigung der Servicearbeiten Gewähr für die Funktionalität von Ersatzteilen.

14.2. Batterien, Verschleissteile, Öle und Fette fallen nicht unter die Gewährleistung.

14.3. Erweisen sich der bearbeitete Gegenstand, Teile desselben oder im Rahmen des Vertrages mitgelieferte oder eingebaute Ersatzteile während der Gewährleistungszeit als schadhaft oder unbrauchbar, und ist dies nachweislich auf mangelhafte Ausführung der Arbeiten oder auf fehlerhaftes von STILL geliefertes Material zurückzuführen, so werden solche Teile von STILL innerhalb angemessener Frist nach ihrer freien Wahl instandgesetzt oder ausgewechselt. Voraussetzung ist, dass ihr diese Mängel während der Gewährleistungszeit unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

14.4. Eine Gewährleistung für Mängel, die auf Arbeiten des Personals des Kunden oder Dritter unter der Überwachung von STILL zurückzuführen sind, übernimmt STILL nur, wenn diese Mängel nachweislich auf grober Fahrlässigkeit ihres Personals bei Anweisungen an das Personal des Kunden oder an Dritte oder bei der Überwachung des Personals des Kunden bzw. Dritter beruhen.

14.5. Keine Gewährleistung besteht, wenn der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von STILL Änderungen oder Reparaturen vornehmen, oder wenn der Kunde bei Auftreten eines Mangels oder nach Eintritt eines Schadens am Fahrzeug nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind auch Mängel, die in Folge von unsachgemässen Verbrauchs, Nichteinhaltung der Service-Intervalle oder Nichtbeachtung der Bedienungs- und Serviceanleitungen entstanden sind. STILL weist darauf hin, dass Fahrzeuge wie alle Betriebsmittel gemäss Art. 32b VUV gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten sind.

14.6. Weitergehende Ansprüche und Rechte wegen Mängeln als die unter Ziff. 14 genannten sind ausgeschlossen.

15. Haftungsbeschränkung

15.1. STILL haftet gegenüber dem Kunden nur für unmittelbare Schäden an jenem Fahrzeug, an dem Arbeiten ausgeführt wurden. Die Haftung ist auf den Betrag von CHF 10'000 (Schweizer Franken Zehntausend) begrenzt.

15.2. Die Geltendmachung von irgendwelchen anderen, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden wie namentlich Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen, Konventionalstrafen / Pönalen und dergleichen ist ausgeschlossen.

15.3. Die Haftung von STILL aus dem Servicevertrag, aus Vertrag generell, aus unerlaubter Handlung oder anderen Rechtsgründen ist vorstehend abschliessend geregelt.

16. Anwendbares Recht

Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes von STILL. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von STILL.

18. Datenschutzbestimmungen

Bezüglich Datenschutzes verweisen wir auf unsere separaten Datenschutzbestimmungen.