Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietverträge der STILL Schweiz, a Branch of KION Intralogistic Solutions Switzerland AG (nachfolgend STILL genannt)
1. Allgemeines
a) Vollständigkeit
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen von STILL und geben die Vereinbarungen vollständig wieder. Abweichungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Kundenseitige Allgemeine Geschäftsbedingungen, abweichende kaufmännische Bestätigungsschreiben etc. werden nur Vertragsinhalt, wenn STILL dies schriftlich bestätigt.
b) Weitere Unterlagen
Sämtliche Unterlagen, Korrespondenzen und Offerten von STILL sind lediglich unverbindliche Einladungen zum Vertragsabschluss. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung von STILL, dass STILL die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Elektronische Signaturen mit Zertifikat werden von den Vertragsparteien als rechtsverbindlich anerkannt.
2. Mietobjekt
a) Umfang
STILL überlässt dem Kunden die in den Lieferungsunterlagen näher bezeichneten Mietobjekte samt Bedienungsanleitung zur Benutzung am Einsatzort.
b) Eigentum
STILL hat das Eigentum am Mietobjekt samt Bestandteilen und Zubehör einem Finanzinstitut übertragen, mit allen Neben- und Vorzugsrechten. Von dieser Abtretung nicht erfasst werden die Pflichten von STILL aus diesem Vertrag, z.B. aus Sachgewährleistung, Unterhalt, Service usw. Diesbezüglich bleibt allein STILL dem Kunden verpflichtet.
Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt während der ganzen Mietdauer für das Finanzinstitut zu halten und nimmt zur Kenntnis, dass er sämtliche Zahlungen unter diesem Vertrag auf das Konto von STILL beim Finanzinstitut oder gegebenenfalls ein vom Finanzinstitut bezeichnetes anderes Konto leisten muss. Der Kunde ist damit einverstanden, dass dem Finanzinstitut alle Adress- und Vertragsdaten übermittelt werden. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Ausübung von Kauf-, Austausch- und/oder Verlängerungsrechten unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung durch das Finanzinstitut stehen.
Wird das Mietobjekt vom Kunden auf Grundstücke oder in Räume verbracht, die Dritten gehören, so hat der Kunde diese Dritten unverzüglich über das Eigentum von STILL am Mietobjekt zu unterrichten. Die Verschiebung des Mietobjektes von einem Einsatzort zum anderen ist nur nach schriftlicher Zustimmung von STILL zulässig.
c) Verwendung
Das Mietobjekt darf nur durch geschultes, qualifiziertes Personal eingesetzt werden, das über die notwendigen Bewilligungen (gültige Führerausweise, insbesondere Staplerprüfung) verfügt.
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STILL dürfen keine Änderungen (insbesondere zusätzliche An- oder Einbauten) am Mietobjekt vorgenommen werden.
Betriebs- und Wartungsvorschriften von STILL sowie Weisungen betreffend sachgemässe Verwendung und zulässige Belastung sind strikte einzuhalten. Der Kunde ist nicht befugt, Dritten Rechte am Mietobjekt einzuräumen oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten; insbesondere sind Untermiete oder Weiterverleihen des Mietobjektes untersagt.
Das Mietobjekt darf auf keinen Fall ins Ausland verbracht werden.
d) Zulassung
Das Mietobjekt darf vom Kunden nur am vereinbarten Standort betrieben werden. Das Mietobjekt verfügt über keine Verkehrszulassung – ausser dies ist von STILL ausdrücklich und schriftlich zugesichert und das Mietobjekt ist mit den entsprechenden Zulassungsschildern ausgestattet.
e) Übertragung des Vertrags
Der Kunde ist damit einverstanden, dass STILL den Vertrag jederzeit auf einen Dritten übertragen kann. Insbesondere hat das Finanzinstitut das Recht zu einem jederzeitigen Vertragseintritt.
3. Mietzins
a) Grundlage
Die vereinbarten Mietraten gelten für die Mietdauer bei einem einschichtigen Betrieb von maximal 6 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen.
Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zu den verein- barten Mietraten zu entrichten. Die vereinbarten Mietraten sind auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenutzt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird.
Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht inbegriffen; diese werden zusätzlich vereinbart. Das Mietobjekt wird dem Kunden am vereinbarten Standort zur Verfügung gestellt.
Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
b) Wartungs- und Reparaturkosten
Wartungs- und Reparaturkosten sind in den Mietraten enthalten.
c) Fälligkeit
Die Mietraten sind, je nach Dauer des Mietvertrages und Vereinbarung der Parteien, ratenweise entweder wöchentlich oder monatlich im Voraus zu entrichten. Anderslautende Parteivereinbarungen für Mietverträge von kurzer Dauer bleiben ausdrücklich vorbehalten. Die erste Mietrate wird in einer durch die Parteien zu bestimmenden Höhe, zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft des Mietobjekts, zur Zahlung fällig.
Ist eine Maschine nicht betriebsbereit oder nicht vertragskonform aus Gründen, die STILL zu vertreten hat, so sind die noch nicht fälligen Mietraten erst dann zu leisten, wenn STILL diese Mängel behoben hat.
d) Verzug
Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Rückstand, und kommt er der Aufforderung von STILL, innerhalb der Frist von 10 Tagen die rückständige Mietrate zu bezahlen nicht nach, so hat STILL das Recht, das Mietobjekt unverzüglich abzuholen. Die Transport- und Versicherungskosten sowie weitere Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde bleibt – bei einer festen Vertragsdauer - zur Bezahlung der Mietraten bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet. STILL muss sich jedoch anrechnen lassen, was STILL durch anderweitige Verwendung des Mietobjektes während der Mietdauer erlangt.
e) Mahnspesen
STILL ist berechtigt, dem Kunden folgende Mahngebühren zu verrechnen, wobei STILL in Bezug auf die Zahl und den Zeitpunkt von Mahnungen frei bleibt:
- 1. Mahnung: kostenfrei
- 2. Mahnung: 30 CHF
- 3. Mahnung: 60 CHF
- Letzte Mahnung: 60 CHF.
4. Mietbeginn
a) Zeitpunkt
Die Miete beginnt mit dem Tag der Versandbereitschaft bei STILL bzw. der Abholung des Mietobjektes durch den Kunden.
STILL hat das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt auf dem vorgesehenen Beförderungsweg zu versenden bzw. zur Abholung durch den Kunden bereitzuhalten. Der Kunde ist von der Versandbereitschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
b) Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung ab dem Lager von STILL dem Frachtführer, Spediteur oder Kunden zur Verfügung gestellt wird. Letztere sind verpflichtet, den Transportverlad des Mietobjekts zum Zeitpunkt der Übernahme zu prüfen und allfällige Unzulänglichkeiten unverzüglich zu beheben. Ab dem Zeitpunkt dieser Überprüfung stellt der Kunde STILL von jeglicher Verantwortung frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Verlad des Mietobjektes ergeben könnte.
5. Pflichten von STILL
a) Gewährleistung
STILL hat das Mietobjekt in der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit zu übergeben, wie sie im Mietvertrag festgelegt wurden. Mängel in der vertragsgemässen Gebrauchsbereitschaft bei der Auslieferung des Mietobjektes hat STILL so rasch wie möglich auf eigene Kosten zu beheben. Gelingt es STILL nicht, die vertragsgemässe Gebrauchsbereitschaft des Mietobjektes trotz entsprechender schriftlicher Mängelrüge des Kunden innert nützlicher Frist herbeizuführen oder aber gleichwertigen Ersatz zu liefern, so ist der Kunde berechtigt, vom Mietvertrag zurückzutreten.
Treten am Mietobjekt während der Mietdauer von STILL zu vertretende Mängel auf, welche dessen vertragsgemässen Gebrauch beeinträchtigen oder verunmöglichen, so ist STILL nach entsprechender schriftlicher Anzeige des Kunden verpflichtet, die gemeinsam festgestellten Mängel entweder innert nützlicher Frist auf eigene Kosten zu beheben oder aber gleichwertigen Ersatz zu leisten. Kommt STILL dieser Pflicht nicht nach, so ist der Kunde berechtigt, im Falle der Unmöglichkeit der weiteren Benutzung des Mietobjektes vom Mietvertrag zurückzutreten und im Falle einer längeren Beeinträchtigung im vertragsgemässen Gebrauch des Mietobjektes für die Dauer der Beeinträchtigung einen angemessenen Abzug vom Mietzins zu tätigen.
b) Haftung
STILL haftet für den funktionstüchtigen und betriebssicheren Zustand des Mietobjekts zum Zeitpunkt der Übergabe. Für Schäden, die dem Kunden aus dem Gebrauch des Mietobjekts entstehen, haftet STILL nicht, es sei denn, STILL haben den Schaden aufgrund von Absicht oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten. STILL haftet nicht für Hilfspersonen.
Die Geltendmachung von irgendwelchen anderen, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden wie namentlich Nutzungsverluste, entgangener Gewinn, Verlust von Aufträgen, Konventionalstrafen / Pönalen und dergleichen ist ausgeschlossen. Die Haftung von STILL aus dem Mietvertrag, aus Vertrag generell, aus unerlaubter Handlung oder anderen Rechtsgründen ist vorstehend abschliessend geregelt.
c) Regress
Wird STILL von einem Dritten im Zusammenhang mit dem Mietvertrag (z.B. Bussen oder aus einem Schadenereignis) in Anspruch genommen, so kann STILL für sämtliche Forderungen auf den Kunden Regress nehmen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass STILL ein grobes Verschulden oder eine rechtswidrige Absicht trifft.
6. Pflichten des Kunden
a) Prüfungspflicht
Der Kunde hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel STILL unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei STILL innert drei Arbeitstagen seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Kunden genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Kunde den Mangel innert drei Tagen seit Entdeckung schriftlich rügt.
Die Rüge von Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Kunden nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses.
b) Betriebssicherheit
Der Kunde ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Einsatz und Zustand des Mietobjektes direkt verantwortlich. Insbesondere sind die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten VUV einzuhalten, d.h. Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten.
c) Unterhalts- und Meldepflicht
Der Kunde hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der von STILL erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu warten.
Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Kunden nicht ordnungsgemäss, hat er STILL sofort zu benachrichtigen. Die Benutzung des Mietobjektes ist durch den Kunden so lange einzustellen, bis die Störung durch STILL überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist. Die Vertragspartei, die die Störung zu vertreten hat, trägt die Kosten für die Instandstellung und die Mietkosten während des Unterbruchs.
d) Untersuchung des Mietobjektes
STILL ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Kunden auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Weisungen von STILL oder seiner Organe für Bedienung, Überwachung, Unterhalt und Wartung des Mietobjektes hat der Kunde strikte zu befolgen.
e) Reparaturen
Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Kunde unverzüglich durch STILL vornehmen zu lassen. Nur mit schriftlicher Zustimmung von STILL darf der Kunde Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall bei STILL anzufordern.
Solche Wartungen, Reparaturen und Revisionen werden von STILL nach Terminabsprache während der Normalarbeitszeit durchgeführt.
f) Kosten
Die durch normalen Betrieb und Abnutzung des Mietobjektes bewirkten Reparaturen und Revisionen sowie die durch vertragsgemässen Gebrauch entstandene Wertverminderung gehen zu Lasten von STILL. Ebenso allgemeine Wartungs- und Reparaturkosten.
Reparaturen und Wertverminderungen, hervorgerufen durch Gewalt, Unfallschäden, unsachgemässe Bedienung und Wartung, hat der Kunde zu tragen.
g) Haftung des Kunden für das Mietobjekt
Der Kunde haftet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bei der Auslieferung gemäss Art. 4 lit. b) der vorliegenden Mietbedingungen bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bei der Rückgabe des Mietobjektes bei STILL oder dem von STILL bezeichneten Ort für jeden Verlust und/oder jede Beschädigung des Mietobjektes und die im Zusammenhang damit stehenden Kosten ohne Rücksicht darauf, ob sie durch sein Verschulden oder das seiner Hilfspersonen, durch Verschulden Dritter, durch Zufall oder höhere Gewalt verursacht wurden. Der Gefahrenübergang bei der Rückgabe findet statt nach erfolgtem Ausladen des Mietobjekts bei STILL gemäss Art. 8 lit. b) der vorliegenden Mietbedingungen.
7. STILL-Miete-Plus
a) STILL-Miete-Plus
STILL-Miete-Plus ist ein kostenpflichtiger, optionaler Bestandteil des Mietvertrags für das vom Kunden gemietete Objekt. STILL Miete Plus ist eine die gesetzliche Mängelgewährleistung ergänzende kostenpflichtige Garantiezusage von STILL zur Wiederherstellung des Gerätes oder zum Ersatz (in Geld oder Material) bei unvorhergesehenen Schäden an dem Gerät. Sie dient der administrativen Vereinfachung der Schadensabwicklung. Anbaugeräte, Personenschutzanlagen, Traktionsbatterien und Ladegeräte sind nur von der Garantie erfasst, wenn sie ausdrücklich zum Gegenstand der Garantiezusage STILL Miete Plus gemacht werden. Die Garantie erstreckt sich auf Schäden, die entweder durch unvermeidbare Umstände ausserhalb des Einflussbereichs des Kunden entstehen, insbesondere nicht beherrschbare Naturereignisse, oder durch den Kunden (einschliesslich seiner Erfüllungs- und Verrichtungshilfen) verursacht worden sind, ohne dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
b) Rechte des Kunden
Rechte des Kunden aus der Garantiezusage bestehen nur bei Nutzung des Objekts an dem im Vertrag bezeichneten Standort durch den Kunden (einschliesslich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen).
c) Garantieleistung von STILL
Die Garantieleistung von STILL besteht in der Bereitstellung des reparierten Objekts oder eines gleichwertigen Ersatzobjekts im Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens gegen Bezahlung des vereinbarten Eigenanteils. Im Falle des Ersatzes steht STILL das beschädigte Gerät zu.
d) Begrenzung der Garantie
Nicht in der Garantiezusage enthalten sind:
- der Ersatz für Schäden, die ursächlich durch Nichtbeachtung der Betriebs- und Bedienungsanleitung entstanden sind;
- der Ersatz für Schäden, wenn das Mietobjekt für einen anderen als den bestimmungsgemässen Zweck verwendet bzw. eingesetzt wird oder ein nichtberechtigter Fahrer das Mietobjekt bedient oder der Fahrer des Mietobjekts bei Verursachung des Schadensfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis (z.B. Fahrausweis für Flurförderzeuge) hat;
- der Ersatz für Schäden, die durch den Kunden (einschliesslich seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden; hierzu zählt insbesondere auch, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Mietobjekt sicher zu bedienen;
- der Ersatz für Aufwendungen und Schäden des Kunden jeder Art, die nicht an dem Mietobjekt selbst entstanden sind, sowie die Stellung eines kostenfreien Überbrückungsobjekts im Garantiefall;
- der Ersatz oder die Wiederherstellung eines Mietobjekts, das durch kriminelle Handlungen oder andere Ereignisse höherer Gewalt als Naturereignisse beschädigt bzw. zerstört wurde;
- der Ersatz oder die Wiederherstellung bei Schäden, soweit dafür ein Ersatzanspruch gegen einen dritten Schadensverursacher oder einen Versicherer besteht.
e) Berechnung von STILL-Miete-Plus
Der vereinbarte Betrag für STILL Miete Plus ist Teil der Leistung aus dem Mietvertrag, und wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Daneben berechnet STILL dem Kunden im Garantiefall den vereinbarten Eigenanteil. Der Eigenanteil ist für jedes Objekt und für jeden Schadensfall gesondert zu bezahlen.
f) Vorzeitige Beendigung
Ist die Mietzeit bestimmt, kann die Garantiezusage STILL Miete Plus vorbehaltlich der Regelung 3. von beiden Parteien jederzeit vorzeitig mit einer Kündigungsfrist von 10 Arbeitstagen schriftlich beendet werden. Die vorzeitige Beendigung lässt den Mietvertrag im Übrigen unberührt. Eine vorzeitige Beendigung durch den Kunden ist nur dann zulässig, wenn er eine mindestens gleichwertige Absicherung gegen die gemäss Ziffer 6. a) von dieser Garantie erfassten Schäden nachweist.
8. Versicherung
Der Kunde ist verpflichtet, das Mietobjekt zum Versicherungswert gegen alle in Betracht kommenden Risiken bis zum Ablauf des Mietvertrags zu versichern. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass gemeinhin bei Haftpflichtversicherungen eine besondere Deckung für die Benutzung von fremden Fahrzeugen und Geräten abgeschlossen werden muss.
Mit Wirkung ab Gefahrenübergang gemäss Art. 4 lit. b) der vorliegenden Mietbedingungen und bis und mit Rückgabe des Mietobjektes gemäss Art. 8 lit. b) der vorliegenden Mietbedingungen ist der Kunde für alle sich am oder aus dem Mietobjekt auf Grund von Risiken wie Diebstahl, Feuer, Explosion (inkl. Motorenexplosion), Vandalismus, Elementareinwirkungen, Einwirkungen beim Transport, Maschinenbruch, Montage und Demontage usw. ergebenden Schäden verantwortlich.
Wird das Mietobjekt mit Kontrollschildern auf öffentlichen Strassen verwendet und wird dabei ein Schaden verursacht, für den STILL auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen aufzukommen hat, verpflichtet sich der Kunde, STILL auf erstes Verlangen von dieser Haftpflicht freizustellen.
9. Beendigung der Miete
a) Ausserordentliche Kündigung durch STILL
STILL kann mit sofortiger Wirkung ohne vorherige Mahnung oder Fristensetzung durch ausserordentliche Kündigung den Mietvertrag auflösen, wenn
- dem Mietobjekt wegen übermässiger Beanspruchung oder mangelhaftem Unterhalt Gefahr droht und der Kunde trotz Aufforderung durch STILL innert angemessener Frist keine Abhilfe schafft,
- das Mietobjekt ohne vorgängige schriftliche Genehmigung durch STILL untervermietet wird,
- Dritten andere Rechte daran eingeräumt oder ihnen Rechte aus dem Mietvertrag abgetreten werden,
- Zahlungsverzug des Kunden vorliegt,
- das Mietobjekt ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von STILL an einen anderen Ort verbracht wird.
Verletzt der Kunde andere vertragliche Verpflichtungen, kann STILL vorzeitig vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde trotz schriftlicher Mahnung diese Pflichtverletzungen nicht innert der gesetzten Frist behebt. STILL kann das Mietobjekt auf Kosten des Kunden sofort abholen. Der Kunde bleibt – bei einer festen Vertragsdauer – jedoch zur Bezahlung der Mietraten bis zum Ende der vereinbarten Mietdauer verpflichtet. STILL muss sich jedoch anrechnen lassen, was STILL durch anderweitige Verwendung des Mietobjektes während der Mietdauer erlangt. Der Ersatz weiteren Schadens ist vorbehalten.
b) Rückgabe des Mietobjektes
Der Kunde hat das gleiche von STILL erhaltene Mietobjekt in gereinigtem und gebrauchsfähigem Zustand ans Domizil von STILL oder an einen anderen von STILL bezeichneten, nicht weiter entfernten Ort zurückzuliefern. Der Kunde hat die Rücksendung vorher schriftlich STILL anzuzeigen. Die Rücksendung hat entsprechend der Anlieferung zu erfolgen und ist mit Lieferschein zu versehen. Entspricht das Mietobjekt bei Rückgabe diesen Anforderungen nicht oder weist es andere Mängel auf, wird die Miete zu den gleichen Mietraten verlängert bis die Gebrauchsfähigkeit bzw. Betriebsbereitschaft wiederhergestellt oder die Mängel behoben sind.
Bei Rückgabe wird das Mietobjekt in der Werkstatt von STILL geprüft und allfällige Mängel dem Kunden mitgeteilt. STILL kann Mängel auch zu einem späteren Zeitpunkt noch rügen, wenn diese nicht von Auge sofort erkennbar waren.
10. Fracht- und Verladekosten
Die Frachtkosten für den Transport des Mietobjektes bei Beginn der Miete wie auch bei der Rücksendung nach deren Beendigung hat der Kunde zu tragen.
11. Anwendbares Recht
Die abgeschlossenen Verträge unterstehen dem schweizerischen Recht.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag gilt als Erfüllungsort der Ort des Sitzes von STILL. Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz von STILL.
13. Datenschutzbestimmungen
Bezüglich Datenschutzes verweisen wir auf unsere separaten Datenschutzbestimmungen.
Otelfingen, 27. Februar 2026